So ein Foto bei Facebook kann teuer werden

fotoJeden Tag werden unzählige Fotos ins Netz gestellt.

Doch Betreiber von Websites und Nutzer von sozialen Netzwerken wie zum Beispiel Facebook, Google+, Instagram oder Twitter kommen sehr oft mit dem Gesetz in Konflikt. Nämlich dann, wenn bei abgebildeten Personen keine Einwilligung für eine Veröffentlichung eingeholt wurde. Dann droht unter Umständen eine Abmahnung und die kann richtig teuer werden. Denn das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen.

Hier bei uns in Deutschland gilt dieses Recht am eigenen Bild. Das heißt dass Fotos die für den rein privaten Gebrauch, etwa für ein Fotoalbum, kein Problem darstellen. Anders sieht dies allerdings aus, wenn man Personen ungefragt fotografiert und diese Fotos dann auch noch ohne die Einwilligung dieser Personen ins Netz stellt. Dann kann man nach dem KunstUrhG (Kunsturhebergesetz) auf Unterlassung abgemahnt werden. Dieses über 100 Jahre alte Gesetz wurde erschaffen, nachdem Fotografen versucht hatten Bilder des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck zu veröffentlichen, nachdem sie sich vorher widerrechtlich Zutritt zu dessen Sterbezimmer verschafft hatten.

Da können dann 150 Euro Abmahngebühr plus eventuelle Schadenersatzforderung auf den Fotografen zukommen. Veröffentlicht man eine Nacktaufnahme einer Person ohne deren ausdrückliche Genehmigung, kann zu den Anwaltskosten auch noch eine Entschädigungssumme von 1000 – 5000 Euro drohen. Eine Genehmigung zum Fotografieren von Personen bedeutet im übrigen nicht, dass man die Fotos auch veröffentlichen darf. Dazu ist eine gesonderte Erlaubnis erforderlich und diese am besten schriftlich.

Möchte man Kinderfotos im Netz veröffentlichen, ist eine Genehmigung beider Elternteile erforderlich. Ab dem 14. Lebensjahr der abgebildeten Kindes benötigt man außerdem die Einwilligung der Minderjährigen. Auch sehr beliebt ist die Veröffentlichung alter Klassenfotos. Aber Vorsicht, auch hier ist die Genehmigung aller abgebildeten Personen, sprich aller Lehrer und Schüler, erforderlich. Dieser rechtliche Schutz der fotografierten Personen besteht für die Dauer von 50 Jahren nach der Erstellung des Fotos.

Gerade bei Facebook gibt es allerdings noch eine Grauzone, denn die weitaus meisten Nutzer veröffentlichen Fotos von sich. Wenn nur die entsprechenden Freunde und da auch nicht mehr wie 100 diese Fotos ansehen können, ist der oder die abgebildete Person besser um Erlaubnis zu fragen. Denn bisher geht man davon aus, dass in diesem Fall der/die Nutzer/in seine/ihre Fotos nicht öffentlich zugängig machen möchte.

Kommen wir zum letzten zu beachtenden Fall. Wenn fremde Personen „zufällig“ auf einem Foto erscheinen, etwa beim ablichten einer Sehenswürdigkeit oder bei einer Landschaftsaufnahme, darf man als Fotograf auch ohne deren Einverständnis diese Fotos veröffentlichen. Das gilt auch für den Fall, wenn Personen etwa bei Konzerten oder bei Schützenfesten fotografiert werden. Setzt man allerdings eine Person auf diesem Foto besonders in den Fokus, kann darin unter Umständen wieder eine Abmahnung drohen.

Man kommt quasi als Fotograf fast immer mit dem Gesetz in Konflikt. Zumindest wenn man nicht fragt… Ich werde jetzt mal meine Timeline durchgehen und sehen, wen ich so alles abmahnen kann…

1 Kommentar zu „So ein Foto bei Facebook kann teuer werden“

  1. Man darf aber nicht vergessen zu erwähnen, dass es beim Recht aufs eigene Bild auch Ausnahmen gibt, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen oder Personen des öffentlichen Lebens. Bei einem Fußballspiel oder Konzert etwa darf ich Fotos von den Zuschauern machen und veröffentlichen. Allerdings nur die Totale, erst darf kein Zuschauer explizit hervorgehoben oder in den Mittelpunkt gestellt sein. Wenn also einfach mal die Kamera ins Publikum gehalten wird und ziellos abgedrückt wird, darf ich veröffentlichen, auch wenn einzelne Gesichter zu erkennen sind.

    Auch Fotos von Politikern, Musikern oder Sportlern darf ich veröffentlichen, wenn ich sie selbst geschossen und die betreffende Person in der Öffentlichkeit fotografiert habe. Fotos aus den Privatbereichen der „Promis“, etwa über die Mauer in den Garten geknipst, sind dagegen Tabu.

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